02.12.2013

Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige – neue Zuständigkeit

Beim Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige geht es um Vergütungen z.B. für künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeiten. Die betreffenden Personen sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, weil sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte erzielen.

Bei diesem Verfahren handelt es sich um Abzugssteuern. Der Leistungsempfänger - also der Schuldner der Vergütung - hat den Steuerabzug vorzunehmen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Gläubigers der Vergütung (hier: der im Ausland lebende Künstler, Aufsichtsrat usw.), da dieser der Steuerschuldner ist.

Bislang mussten die Vergütungen bei den Finanzbehörden der Länder angemeldet werden. Ab dem 1.1.2014 ändert sich die Zuständigkeit. Für Vergütungen, die ab diesem Datum an die beschränkt Steuerpflichtigen gezahlt werden, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Sofern Vergütungen noch in 2013 abfließen, sind noch die Länderfinanzbehörden für die Anmeldung zuständig.

Die Steuer auf die Vergütung ist jeweils pro Vierteljahr bis zum zehnten Tag des folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und abzuführen. Die Steueranmeldung ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.



Steuerabzugsverfahren
beschränkte Einkommensteuerpflicht
Bundeszentralamt für Steuern
Abzugssteuern
Steuerabzug beim Leistungsempfänger
inländische Einkünfte
Pressemitteilung BZSt v. 1.11.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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