03.12.2013

Krankheitskosten wegen Mobbings als Werbungskosten

Krankheitskosten sind untrennbar mit der privaten Existenz des Menschen verbunden, sodass sie im Regelfall (auch bei berufsbedingter Beeinflussung der Krankheit) nicht erwerbsbedingte Aufwendungen sind. Ausnahmsweise können Krankheitskosten als Werbungskosten anerkannt werden, wenn es um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Berufsausübung eindeutig feststeht.

Ein Kommunalbeamter machte die Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik für Psychotherapie und psychosomatische Gesundheitsentwicklung als Werbungskosten geltend. Der behandelnde Arzt hatte ein reaktives psychosomatisches Erschöpfungssyndrom bei Konflikt/Mobbing am Arbeitsplatz attestiert. Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung der Krankheitskosten als Werbungskosten ab.

Das Finanzgericht urteilte zu Gunsten des Beamten. Der leide zwar nicht an einer typischen Berufskrankheit, sondern an einer schwer objektivierbaren Erkrankung. Dennoch sei der Zusammenhang mit dem Konflikt am Arbeitsplatz und der Erkrankung offensichtlich. Sein Vorgesetzter, der Verbandsbürgermeister, hatte ihm 2 Jahre vor der Therapie Telefon und Internetzugang gekappt. Dem schlossen sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren und wechselseitige Strafanzeigen sowie die Einschaltung des Datenschutzbeauftragten an. Es sei offensichtlich, dass ein über mindestens 2 Jahre dauernder Konflikt sich zu zuspitzen kann, dass der Stress zu einer ernsthaften psychosomatischen Erkrankung führt.



Mobbing
Werbungskosten
Dauerkonflikt
FG Rheinland-Pfalz
typische Berufskranheit
FG Rheinland-Pfalz v. 22.8.2012, 2 K 1152/12 (rechtskräftig)
Haftungshinweis:
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