02.12.2013

Kein Reverse Charge-Verfahren bei Bauträger

Ausnahmsweise ist der Leistungsempfänger von bestimmten Bauleistungen Schuldner der Umsatzsteuer, sofern er selbst Bauleistungen erbringt. Die Steuerverwaltung hat zur Anwendung der Regelung Steuerrichtlinien erlassen, die nun der Bundesfinanzhof erheblich eingeschränkt hat.

Ein Bauträger hatte einen Generalunternehmer mit der Erstellung eines Gebäudes beauftragt. In der Schlussrechnung stellte dieser keine Umsatzsteuer in Rechnung, da er insoweit den Bauträger in der Pflicht sah. Der Bauträger zahlte zunächst die Steuer, forderte sie später aber wieder zurück. Da er selbst keine nachhaltigen Bauleistungen erbracht habe, sei er nicht (ausnahmsweise) Schuldnerin der Umsatzsteuer. Dies lehnte das Finanzamt unter Berufung auf die Steuerrichtlinien ab.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Bauträgers. Er hatte zuvor den EuGH angerufen. Der hatte festgestellt, dass die Regelung im Prinzip mit dem Europarecht vereinbar ist, aber die Anwendung der Reverse Charge-Regeln für den Einzelnen vorhersehbar sein muss.

Ausgehend hiervon stellte er fest, dass die Richtlinien der Verwaltung dieser Vorgabe nicht entsprechen. Ob ein Auftraggeber selbst „nachhaltig“ Bauleistungen erbringe, sei für Auftragnehmer nicht erkennbar. Auch sei erforderlich, dass insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen empfangenen und erbrachten Leistungen besteht. Auf eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Übernahme der Steuerschuld dürfe es nicht ankommen, da die Steuerschuldnerschaft nicht zu deren Disposition stehe. Der Bundesfinanzhof kommt zum Schluss, dass die Vorschrift nur dann klar gehandhabt werden könne, wenn sie nur dann eingreift, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Für einen Bauträger, der bebaute Grundstücke liefert und nicht im o.g. Sinne Bauleistungen erbringt, greife daher die Sonderregel über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht ein.



Revese Charge
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Bauträger
Subunternehmer
BFH
Steuerrichtlinien
BFH v. 22.8.2013, V R 37/10, Pressemitteilung v. 27.11.2013
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