05.12.2013

Dreijährige Versetzung – keine regelmäßige Arbeitsstätte

Nach dem derzeit geltenden Reisekostenrecht ist dafür, in welcher Höhe die Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt werden, entscheidend, wo die „regelmäßige Arbeitsstätte“ des Arbeitnehmers ist. Für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt die (niedrigere) Entfernungspauschale. Ansonsten können bei Dienstreisen die tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Ein Finanzbeamter war mit Wirkung vom 1.8.1993 von seinem Finanzamt zur Landesfinanzschule versetzt worden. Die Versetzung war längstens bis zum 31.7.1996 befristet. In seiner Steuererklärung machte er die tatsächlichen Fahrtkosten geltend. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Landesfinanzschule seine regelmäßige Arbeitsstätte gewesen sei und wollte bei der Berechnung nur die Entfernungspauschale zugrunde legen.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Beamten. Ob eine Versetzung nur „vorübergehend“ ist, müsse anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hier sei von einer nur vorübergehenden Versetzung auszugehen. Zwar bestimme das entsprechende Landesbeamtengesetz, dass die Versetzung im Prinzip auf unbestimmte Zeit erfolgt, doch war hier die Versetzung ausdrücklich zeitlich befristet.

Anmerkung: Nach dem neuen, ab dem 1.1.2014 geltenden Reisekostenrecht ist für die Höhe der steuerlichen Berücksichtigung der Fahrtkosten entscheidend, wo die „erste Tätigkeitsstätte“ liegt. Eine Auswärtstätigkeit ist künftig maximal 48 Monate möglich. Danach wird diese Arbeitsstätte zur ersten Tätigkeitsstätte.



regelmäßige Arbeitsstätte
BFH
Versetzung
vorübergehende Versetzung
Reisekostenrecht
Entfernungspauschale
tatsächliche Fahrtkosten
zeitliche Befristung
BFH v. 8.8.2013, VI R 72/12
Haftungshinweis:
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