Zum 1.1.2010 wurde ein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen eingeführt, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Ein Hotelbetreiber, der ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbot, unterwarf den gesamten Pauschalpreis der ermäßigten Umsatzsteuer. Demgegenüber rechnete das Finanzamt die Kosten für das Frühstück aus den Übernachtungspreisen heraus und wandte auf sie den Regel-Umsatzsteuersatz an.
Der Bundesfinanzhof urteilte wie zuvor das Finanzgericht im Sinne des Finanzamtes. Das Hotelfrühstück diene nicht – wie vom Gesetzeswortlaut gefordert – unmittelbar der Vermietung. Vielmehr sind Hotelübernachtungen auch ohne Frühstück möglich und allgemein üblich. Auch habe der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren das Problem der Besteuerung von Nebenleistungen wie dem Hotelfrühstück gesehen und diese durch die Gesetzesformulierung bei der Umsatzsteuerermäßigung ausklammern wollen.