09.12.2013

1 %-Regel – welcher Privatwagen ist gleichwertig?

Im Rahmen der 1 %-Regelung für die Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw wird nach dem ersten Anschein zunächst vermutet, dass tatsächlich eine Privatnutzung des Wagens stattgefunden hat. Der Steuerzahler kann diesen Anscheinsbeweis erschüttern, wenn ihm im Privatvermögen gehaltene weitere Fahrzeuge zur Verfügung standen, die dem betrieblichen Wagen in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

Ein selbständiger Zahnarzt hielt in seinem Betriebsvermögen einen 5er BMW, Bj 2005, für den er Fahrtenbücher führte. Als Privatwagen besaß er weiterhin einen 14 Jahre alten 3er BMW, einen Fiat 500 und einen Motorroller. Seine Ehefrau und ein Sohn besaßen eigene Wagen. Das Finanzamt verwarf die Fahrtenbücher für 2008 und 2009 wegen formaler Mängel und versteuerte eine Privatnutzung pauschal nach der 1 %-Methode. Der Zahnarzt widersprach dem, da er für Privatfahrten gleichwertige Privatwagen besitze.

Das Finanzgericht Münster urteilte im Sinne des Finanzamtes. Mit diesen Privatwagen könne er den Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Der 3er BMW sei deutlich kleiner und älter, der Fiat nur ein Kleinwagen mit im Vergleich zum 5er BMW geringerem Gebrauchswert. Die Autos der anderen Familienmitglieder ständen ihm nicht zur Verfügung.



1 %-Regel
Privatwagen
Privatnutzung
Amscheinsbeweis
Status und Gebrauchswert
Erschütterung des Anscheinsbeweises
FG Münster
FG Münster v. 20.9.2013, 4 K 1821/13 E
Haftungshinweis:
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