09.12.2013

Unbefristete Versetzung – regelmäßige Arbeitsstätte

Eine unbefristete Versetzung eines Beamten kann die Stelle, zu der er versetzt wurde, zu seiner „regelmäßigen Arbeitsstätte“ machen. Folge davon ist, dass er die Fahrtkosten zu dieser Arbeitsstätte nur noch entsprechend der Entfernungspauschale geltend machen kann. Ein Polizeibeamter war in 2000 von seiner Dienststelle zum Polizeiausbildungsinstitut als Dozent versetzt worden. Nach den internen Richtlinien des Ministeriums solle die Abordnung an das Polizeiausbildungsinstitut maximal 4 Jahre dauern. Der Beamte war nach verschiedenen Versetzungen innerhalb der Schule auch in 2013 noch dort tätig. Das Finanzamt betrachtete die Schule als seine „regelmäßige Arbeitsstätte“ und gewährte für die Fahrten zwischen Wohnung und dieser Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Ob der Arbeitnehmer nur vorübergehend an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig wird, sei nach den Gesamtumständen im Einzelfall zu beurteilen. Entscheidend dafür, ob eine Abordnung „vorübergehend“ ist, ist die Sichtweise zum Zeitpunkt der Abordnung. Hier war zu dem Zeitpunkt klar, dass er für vier Jahre an der anderen Dienststelle tätig sein wird. Dies stufte das Gericht nicht mehr als vorübergehend ein.

Anmerkung: Nach dem neuen Reisekostenrecht, dass ab 1.1.2014 gelten wird, kann eine Auswärtstätigkeit maximal 48 Monate = 4 Jahre dauern. Danach wird diese Arbeitsstätte zur „ersten Tätigkeitsstätte“. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt es ab dann nur noch entsprechend der Entfernungspauschale.



regelmäßige Arbeitsstätte
unbefristete Versetzung
BFH
vorübergehend
Sichtweise zum Zeitpunkt der Versetzung
Entfernungspauschale
BFH v. 8.8.2013, VI R 59/12
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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