10.12.2013

Unimog ist keine landwirtschaftliche Zugmaschine

Im Kraftfahrzeugsteuergesetz werden bestimmte Fahrzeuge von der Kfz-Steuer ausgenommen. Hierzu gehören u.a. auch Zugmaschinen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

Eine Landwirtin wollte erreichen, dass ihr „Mercedes Unimog 427/10“ auch die Kfz-Steuerbefreiung für Zugmaschinen erhält. Sie begründete dies durch Vorlage eines Gutachtens des Herstellers, in dem dieser bestätigte, dass der Unimog alle technischen Voraussetzungen einer Zugmaschine oder eines Ackerschleppers erfülle. Das Finanzamt wollte das Fahrzeug dennoch nicht von der Kfz-Steuer befreien.

Das Finanzgericht Köln bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Voraussetzung für die Gewährung der Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Zugmaschinen sei, dass bei dem Fahrzeug das Fortbewegen von Lasten durch das Ziehen von Anhängern im Vordergrund steht. Demgegenüber sei der Unimog als „Universal-Motor-Gerät“ ein universell einsetzbarer, allradgetriebener Kleinstlastwagen und Geräteträger. Mit drei Sitzplätzen und einer Ladefläche mit einer Zuladungsmöglichkeit von 3000 kg diene das Fahrzeug auch der Beförderung von Personen und Gütern.



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Kfz-Steuerbefreiung
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FG Köln
FG Köln v. 5.3.2013, 6 K 745/11 (BFH: II B 36/13), Pressemitteilung des FG Köln v. 2.12.2013
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