11.12.2013

Kleinunternehmerregelung: Kein Teilverzicht

Unternehmer, deren Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen haben und deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden, können die Kleinunternehmerregelung nutzen. Sie brauchen bei ihren Umsätzen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen, können aber im Gegenzug auch keine Vorsteuern geltend machen. Der Kleinunternehmer kann auf die Besteuerung als Kleinunternehmer verzichten und dann in seinen Rechnungen normal Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt zahlen.

Ein selbständiger Trainer erzielte aus dieser Tätigkeit Umsätze innerhalb der Grenzen der Kleinunternehmerregelung. Er begann zusätzlich eine selbständige Tätigkeit als Hausverwalter. Nur für diese Tätigkeit gab er eine Umsatzsteuererklärung ab, in der er Vorsteuern geltend machte. Das Finanzamt deutete die Erklärung als einen Gesamtverzicht auf die Kleinunternehmerregelung und unterwarf auch die Einnahmen aus der Trainertätigkeit der Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Trainers. Er hätte zwar im Prinzip auf die hier eingreifende Kleinunternehmerregelung verzichten können. Dies ist auch konkludent durch die Abgabe eines Umsatzsteuer-Vordrucks möglich Ob aber tatsächlich ein Verzicht beabsichtigt war, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, da dessen Folgen weitreichend sind. An einen Verzicht ist der Unternehmer die folgenden 5 Jahre gebunden. Hier liege kein Verzicht vor. Ein Kleinunternehmer habe auch bei unterschiedlichen unternehmerischen Aktivitäten ein einheitliches Unternehmen, für das er auch erkennbar einheitlich verzichten müsse. Es liege hier nur ein unwirksamer Teilverzicht vor.



Kleinunternehmerregelung
BFH
Verzicht auf Kleinunternehmerregelung
Umsatzsteuer-Vordruck
einheitliches Unternehmen
einheitlicher Verzicht
BFH v. 24.7.2013, XI R 31/12
Haftungshinweis:
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