Als steuerpflichtige Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft beruhende Übergang von Anteilen der Gesellschaft an andere Gesellschafter.
Eine Wirtschaftsprüfergesellschaft mit beschränkter Haftung war nach dem sog. Managermodell organisiert. Wer Seniorpartner in der Gesellschaft wurde, kaufte eine bestimmte Zahl von Gesellschaftsanteilen zu deren Nennwert. Bei Ausscheiden aus der Gesellschafterstellung musste er diese an einen Treuhänder zum Nennwert übertragen. Der Treuhänder verkaufte die Anteile dann an einen neu eintretenden Gesellschafter zum Nennwert weiter. Das Finanzamt verlangte von der Gesellschaft Schenkungsteuer, da der Wert der Anteile beim Ausscheiden höher sein dürfte als der Nennwert.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Gesellschaft. Es sei hier nicht zu einem Übergang von Vermögenssubstanz auf die Gesellschaft oder die anderen Gesellschafter gekommen. Die Anteile wurden an den Treuhänder übertragen, der weder für die Gesellschaft noch für deren Gesellschafter frei hätte über den Anteil verfügen können. Der Treuhänder hielt die Anteile nur auf Zeit, ohne dass Vermögenssubstanz auf die Gesellschaft hätte übergehen können.