Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Für einen noch zu eröffnenden Betrieb können vorweggenommene Betriebsausgaben anfallen.
Ein Hauseigentümer machte beim Finanzamt die Kosten für den Besuch eines Seminars „Meditativer Tanz“ als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend. Er begründete dies damit, dass er künftig als Veranstalter von Tanz-, Kunst und Meditationskursen tätig werden und er hierzu einen Raum in einem seiner Häuser nutzen wolle. Zusätzlich machte er Aufwendungen für die Möblierung/Dekoration des Raums in Höhe von 1.200 € als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte den ablehnenden Bescheid des Finanzamtes. Es bezweifelte, dass der Hauseigentümer diese Tätigkeit tatsächlich mit der notwendigen Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Er konnte nicht ansatzweise darlegen, wie er mit Tanzkursen oder dergleichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen will. Die Kosten sind für eine (beabsichtigte) Tätigkeit entstanden, die eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei wäre.