16.12.2013

Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke steuerpflichtig

Seit dem 1.1.2005 wurde durch das Alterseinkünftegesetz die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften eingeführt. Dies gilt auch für Leistungen von berufsständischen Versorgungswerken. Renten der Versorgungswerke werden seit diesem Zeitpunkt mit dem Besteuerungsanteil besteuert, der 2005 bei 50 % lag und seit dem sukzessive von Jahr zu Jahr auf 100 % im Jahr 2040 steigen wird.

Ein früherer Apotheker hatte in 2009 eine einmalige Kapitalabfindung iHv. 350.000 € von seinem Versorgungswerk erhalten. Solche Kapitalabfindungen sind nur für Leistungen möglich, die auf vor 2005 entrichteten Beiträgen beruhen. Das Finanzamt wollte die Abfindung mit einem Besteuerungsanteil von 58 % besteuern. Hiergegen wandte sich der Apotheker. Er verwies u.a. darauf, dass derartige Abfindungen vor 2005 zumeist steuerfrei waren.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Abfindung besteuert werden kann. In dem ausführlich begründeten Urteil verneinte er einen Verstoß gegen Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot, da der Gesetzgeber im Rahmen der Neuordnung der Besteuerung der Alterseinkünfte diese Zuordnung treffen durfte. Die die einmalige Zahlung für eine mehrjährige Tätigkeit zugeflossen ist, sei aber eine ermäßigte Besteuerung nach der „Fünftelregelung“ wegen einer atypischen Zusammenballung von Einkünften vorzunehmen.



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BFH v. 23.10.2013, X R 3/12, Pressemitteilung Nr. 84/2013 v. 4.12.2013
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