17.12.2013

Spekulationsgewinn – Veräußerungskosten nicht voll abziehbar

Die Spekulationsfrist beim Verkauf von Grundstücken wurde am 31.3.1999 rückwirkend auf 10 Jahre verlängert. Das Bundesverfassungsgericht stellte daraufhin fest, dass die rückwirkende Verlängerung teilweise verfassungswidrig ist. Bei Grundstückseignern, die das Grundstück mehr als 2 Jahre vor dem 31.3.1999 erworben haben und es innerhalb der neuen 10-jährigen Spekulationsfrist nach diesem Datum wieder veräußert haben, gilt daher nun, dass sie den Wertzuwachs nur insoweit versteuern müssen, wie er nach dem 31.3.1999 entstanden ist.

Eine Grundstücksgemeinschaft hatte in 1991 ein Grundstück erworben und im März 2000 verkauft. Sie erzielte dabei einen Spekulationsgewinn von 60.000 DM. Durch den Grundstücksverkauf entstanden Kosten iHv. 20.000 DM. Das Finanzamt rechnete nach den o.g. Grundsätzen aus, dass die Grundstücksgemeinschaft einen Spekulationsgewinn von 6.000 DM nach dem Stichtag erzielt hat. Die Verkaufskosten berücksichtigte es im Verhältnis beim steuerbaren und dem nicht steuerbaren Teil des Gewinns. Nach Abzug der anteiligen Verkaufskosten sollte die Grundstücksgemeinschaft noch 4.000 DM als Spekulationsgewinn versteuern. Die machten jedoch eine andere Rechnung auf. Die Verkaufskosten seien vollständig beim steuerpflichtigen Anteil in Abzug zu bringen, sodass sie sogar einen Veräußerungsverlust von 14.000 DM erlitten hätten.

Das Finanzgericht Köln entschied im Sinne des Finanzamtes. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der gesamten Veräußerungskosten bei dem steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns ergebe sich nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Vielmehr hätte diese Auffassung eine im Ergebnis eine Umdeutung von dessen Entscheidung zu einer Subventionsregel zur Folge.



Spekluationsgeschäft
Grundstücksverkauf
Spekulationsfrist
10-Jahres-Frist
FG Köln
Veräußerungsgewinn
steuerpflichtiger Teil
FG Köln v. 6.11.2013, 13 K 121/13, Pressemitteilung v. 2.12.2013
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