18.12.2013

Überlange Verfahrensdauer bei Finanzgerichten

Wenn ein Verfahrensbeteiligter infolge einer überlangen Dauer eines Gerichtsverfahrens Nachteile erleidet, hat er einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. In Bezug auf finanzgerichtliche Verfahren hat der Bundesfinanzhof nun erstmals Leitlinien aufgestellt, wann die Dauer eines Verfahrens vor Finanzgerichten noch als angemessen anzusehen ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Vater einen höheren Kindergeldanspruch geltend gemacht. Das Verfahren war insgesamt acht Jahre und neun Monate vor Finanzgerichten anhängig.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass der Wunsch nach einer zügigen Entscheidung abzuwägen ist mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte und der Tatsache, dass ein fundiertes Urteil in hoher Qualität seine Zeit braucht. Nach dem Gesetz ist für einen Entschädigungsanspruch maßgeblich, ob im konkreten Einzelfall die Bearbeitungsdauer nicht mehr angemessen ist. Insoweit stellt das Gericht die Vermutung auf, dass die Verfahrensdauer vor Finanzgerichten noch angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen. Die so begonnene „aktive Phase“ des gerichtlichen Verfahrens dürfe dann nicht mehr durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen werden, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Das Verfahren des Vaters war in rechtlicher Hinsicht schwierig und erforderte Sachverhaltsermittlungen im Ausland. Der Bundesfinanzhof räumte daher dem Gericht einen besonders langen Bearbeitungszeitraum ein, stellte aber dennoch fest, dass eine Verfahrensverzögerung um insgesamt 43 Monate vorliegt. Ursache hierfür war hier der mehrfache Wechsel des zuständigen Berichterstatters, was jeweils zu längeren Phasen führte, in denen die Akte unbearbeitet blieb. Der Bundesfinanzhof bejahte daher einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach.



überlange Verfahrensdauer
Gerichtsverfahren
§ 198 GVG
Entschädigung
Bearbeitungszeit
Verfahrensverzögerung
BFH v. 7.11.2013, X K 13/12, Pressemitteilung v. 11.12.2013
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