19.12.2013

Autoverlosung für Kunden – keine Betriebsausgabe

Aufwendungen für Geschenke an eine Person, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist, können nur dann steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn die zugewendeten Gegenstände im Wirtschaftsjahr maximal einen Wert von 35 € haben.

Eine Computerfirma veranstaltete anlässlich eines Firmenjubiläums eine „Hausmesse“, zu der sie alle Bestandskunden sowie mögliche Neukunden einlud. Unter allen Kunden wurden wie angekündigt 5 VW Golf mit einem Wert von je 13.200 € netto verlost. Die Einladungen galten als Lose und wurden dadurch für die Verlosung aktiviert, dass der Kunde persönlich auf der Hausmesse erschien. Das Finanzamt wollte die Anschaffungskosten der Fahrzeuge nicht als Betriebsausgaben anerkennen.

Das Finanzgericht Köln entschied im Sinne des Finanzamtes. Es stufte die Aktion der Firma als Geschenke unter Geschäftsfreunden ein. Dabei sei nicht auf eine Schenkung der Autos abzustellen, sondern auf die Schenkung der Gewinnchance in der Tombola, die in jeden aktivierten Los steckt. Es habe sich um eine Schenkung gehandelt, da die Lose keine Gegenleistung für früher erzielte Umsätze oder Gewinne seien und die Kunden zu nichts verpflichtet gewesen wären. Ein Preisausschreiben oder eine Auslobung läge hier auch nicht vor. Bei insgesamt 1.331 Teilnehmern der Veranstaltung, die gewinnberechtigt waren, errechnete das Finanzgericht mit Bezug auf den Wert der Preise einen Wert der Gewinnchance von 49 €. Damit war die Freigrenze von 35 € überschritten, was zur Folge hat, dass die Anschaffungskosten steuerlich nicht geltend gemacht werden können.



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FG Köln v. 26.9.2013, 13 K 3908/09, Pressemitteilung v. 16.12.2013
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