19.12.2013

Leiharbeit nicht nur vorübergehend – kein Vertrag mit Entleiher

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nur „vorübergehend“ erfolgen soll.

Ein Computer-Sachbearbeiter wurde in 2008 von einer Firma eingestellt, die eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Er arbeitete seit diesem Zeitpunkt in Einrichtungen der Krankenhäuser eines Landkreises. Dieser Landkreis ist gleichzeitig auch alleiniger Anteilseigner der Leiharbeitsfirma. Der Arbeitnehmer machte geltend, dass seine Beschäftigung gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoßen habe, weil die Arbeitnehmerüberlassung nach gut 3 Jahren nicht mehr als „vorübergehend“ anzusehen sein dürfte. Das Landesarbeitsgericht hatte den Verstoß bestätigt und festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande gekommen sei. Es leitete diese Rechtsfolge aus einer entsprechenden Anwendung einer Vorschrift des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ab, die diese Rechtsfolge bei einer Unwirksamkeit des Vertrages zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer vorsieht.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte gegen den Arbeitnehmer. Zwar liege ein Verstoß gegen das Leiharbeitsgesetz vor, doch sei dieser im Gesetz nicht sanktioniert. Die gesetzliche Fiktion, dass ein Vertrag mit dem Entleiher zustande kommt, sei ausdrücklich nur bei einem unwirksamen Vertrag mit dem Entleiher vorgesehen. Darüber hinaus bestehe keine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber bewusst auf eine nach der EU-Leiharbeitsrichtlinie mögliche Sanktion verzichtet habe.



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BAG v. 10.12.2013, 9 AZR 51/13, Pressemitteilung Nr. 73/13 v. 10.12.2013
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