20.12.2013

Beratungskosten für Verständigungsverfahren – keine Veräußerungskosten

Veräußerungskosten sind Aufwendungen, die durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlasst sind. Hierzu können z.B. Notarkosten oder die Kosten für den Anwalt gehören, welcher den Kaufvertrag ausgearbeitet hat. Sie können als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Ein in den USA ansässiger Mann verkaufte seine Anteile an einer in Deutschland ansässigen GmbH. In Deutschland ist der Mann beschränkt steuerpflichtig. Da der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile auch in den USA besteuert wurde, beantragte er ein Verständigungsverfahren zwischen den USA und der Bundesrepublik zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. In dem Verfahren verständigten sich die Steuerbehörden darauf, dass 60 % des Veräußerungsgewinns in Deutschland zu besteuern seien.

Im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren entstanden dem Mann Anwalts- und Steuerberaterkosten. Diese machte er als Veräußerungskosten der GmbH-Anteile geltend.

Der Bundesfinanzhof entschied gegen ihn. Die Kosten für die Rechts- und Steuerberatung für das Besteuerungsverfahren ständen nicht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile. Denn das Verständigungsverfahren diente nicht der eigentlichen Anteilsveräußerung, sondern der Klärung der Frage, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat.



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Verständigungsverfahren
BFH
Veräußerungskosten
Rechtsberatungskosten
Anteilsveräußerung
BFH v. 9.10.2013, IX R 25/12, Pressemitteilung v. 4.12.2013
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