20.12.2013

Schlichtungskosten – außergewöhnliche Belastung

Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn dem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen. Der Bundesfinanzhof hat in jüngeren Urteilen die Aufwendungen für Prozesse und Rechtsverfolgung weitergehend als früher als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Dabei argumentierte er damit, dass die Aufwendungen wegen des staatlichen Gewaltmonopols zwangsläufig waren. Der Betroffene musste die Gerichte bemühen, um zu seinem Recht zu kommen.

Ein Eigentümer eines in einem Bergbaugebiet belegenen Zweifamilienhauses machte Aufwendungen für einen Anwalt und Gutachterkosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Wegen der an dem Haus feststellbaren Schäden hatte er die Schlichtungsstelle Bergschäden in NRW angerufen. Mit Hilfe von Gutachten und anwaltlicher Beratung konnte er vor der Schichtungsstelle einen Vergleich mit dem Bergbauunternehmen erzielen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung an, da sie nicht zwangsläufig seien. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Hauseigentümers. Ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle sei steuerlich genauso zu behandeln wie ein Prozess vor einem Zivilgericht. Zwar sei die Schlichtungsstelle kein Rechtsweg im engeren Sinne, sondern nur eine Vorstufe zum Zivilprozess. Aber die Durchführung des Verfahrens sei ebenfalls Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols. Eine Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Anmerkung: Zwischenzeitlich wurde das Gesetz so geändert, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn es in dem Prozess um die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen ging.



Schlichtungsverfahren
Bergschaden
Schlichtungsstelle Bergschäden
Vermittlung
Mediation
FG Düsseldorf
außergewöhnliche Belastung
Kosten der Rechtsverfolgung
FG Düsseldorf v. 8.8.2013, 11 K 3540/12 E (BFH: VI R 62/13), Pressemitteilung v. 06.12.2013
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