23.12.2013

Auch nach 13 Jahren ohne Vollstreckung keine Verwirkung

Auch wenn ein Anspruch noch nicht verjährt ist, kann u.U. der Gläubiger ihn nicht mehr geltend machen, wenn der Anspruch verwirkt ist. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Schuldner aufgrund bestimmter Umstände nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, dass der Gläubiger es wohl nicht mehr geltend machen wird.

Ein gewerblicher Vermieter hatte gegen seine Mieter in den Jahren 1993 und 1994 mehrere Vollstreckungstitel erwirkt und zuletzt in 1995 einen Vollstreckungsversuch unternommen. Ein Teil der Forderungen war von den Mietern bezahlt worden. Danach passierte 13 Jahre lang nichts. Der Vermieter gab die Titel dann in 2008 an ein Inkassounternehmen weiter, das nun erneut versuchte, die Forderungen zwangsweise durchzusetzen. Die Schuldner machten geltend, dass der Gläubiger seine Rechte dadurch, dass er sie sehr lange Zeit nicht weiter geltend gemacht hat, verwirkt habe. Sie besäßen heute keine Belege und Unterlagen mehr, die beweisen könnten, dass die Forderung vollständig beglichen wurde und könnten diese auch nicht mehr von der Bank bekommen. Sie klagten gegen die Vermieter auf Herausgabe der Vollstreckungstitel.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass keine Verwirkung vorliegt, die die Herausgabe der Titel rechtfertigen würde. Eine Verwirkung würde voraussetzen, dass der Berechtigte das Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, sich der Verpflichtete darauf eingerichtet hat und sich nach dem Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte. Der bloße Zeitablauf allein reiche nicht. Vielmehr mussten die Schuldner davon ausgehen, dass ein Gläubiger, der Vollstreckungstitel erstritten hat, diese innerhalb deren Gültigkeitsdauer von 30 Jahren bis zum Eintritt der Verjährung irgendwann durchsetzen will.

Das OLG, an das zurückverwiesen wurde, muss nun prüfen, inwieweit die Schulden bereits beglichen wurden. Dabei trifft den Schuldner des Anspruchs die Beweislast dafür, inwieweit der Anspruch bereits beglichen wurde.



Verwirkung
Verjährung
Vollstreckung
BGH
Vollstreckungstitel
Treu und Glauben
schutzwürdiges Vertrauen
BGH v. 9.10.2013, XII ZR 59/12
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