23.12.2013

Nachträgliche Übernahme von Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer kann sowohl vom Schenker wie auch vom Beschenkten übernommen werden. Wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt, wird diese Entlastung des Beschenkten als steuerbare Zusatzleistung gewertet. In derartigen Fällen gilt als steuerpflichtiger Erwerb der ursprünglich zugewendete Betrag zuzüglich der übernommenen Schenkungsteuer.

In 2001 adoptierte eine Frau die Tochter ihrer Schwester. Diese hatte bereits in früheren Jahren in ihrem Haushalt gelebt. Die Frau und ihr verstorbener Ehemann hatten in den Jahren 1996 bis 2001 der Adoptivtochter verschiedene Zuwendungen zukommen lassen. In 2006 erklärte die Adoptivtochter gegenüber dem Finanzamt die Zuwendungen und führte aus, dass ihre Adoptivmutter die zu zahlende Schenkungsteuer übernehmen werde. Das Finanzamt wollte bei der Schenkungsteuerberechnung den ursprünglichen Zuwendungsbetrag um die übernommene Schenkungsteuer erhöhen.

Das Hessische Finanzgericht widersprach dem. Eine Zusammenrechnung von Zuwendung und Steuer kommt nach deren Sinn und Zweck nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung zur Übernahme der Schenkungsteuer schon zum Zeitpunkt der Hauptzuwendung bestand. Dann sei der Wert der ursprünglichen Schenkung zu erhöhen. Sofern aber erst später nach der Ausführung der Schenkung der Schenker sich bereit erklärt, die Schenkungsteuer zu übernehmen, handele es sich um eine zweite, separate Zuwendungsentscheidung. Diese ist bezüglich der Schenkungssteuerpflicht gesondert zu überprüfen.



Übernahme von Schenkungsteuer
steuerbare Zusatzleistung
Hessisches FG
steuerpflichtiger Erwerb
separate Zuwendungsentscheidung
Hessisches FG v. 19.9.2013, 1 K 1072/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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