30.12.2013

Deutsche Piloten bei irischer Airline in 2009 steuerfrei

In Doppelbesteuerungsabkommen wird zwischen Staaten festgelegt, welcher Staat bei steuerlichen Sachverhalten, die beide Staaten betreffen, das Besteuerungsrecht hat. Von Bedeutung sind die Doppelbesteuerungsabkommen z.B. bei der Besteuerung von Piloten, die in Deutschland wohnen, aber für eine irische Airline arbeiten.

Nach dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen hat im Prinzip Irland für den Arbeitslohn des Piloten ein Besteuerungsrecht. In Fällen, in denen der Pilot in Irland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, verzichtet Irland jedoch insoweit auf sein Besteuerungsrecht, als an Arbeitstagen kein irischer Flughafen angeflogen wird. Dies kann dazu führen, dass das Einkommen gar nicht besteuert wird. Nachdem der Bundesfinanzhof diese Konsequenz in einem anderen Fall bestätigt hatte, änderte der Gesetzgeber das deutsche Einkommensteuerrecht so, dass aus seiner Sicht rückwirkend in allen noch offenen Fällen eine Besteuerung in Deutschland möglich ist.

Ein Pilot einer irischen Fluggesellschaft wohnte in Deutschland und wurde auf Strecken eingesetzt, auf denen kein irischer Flughafen angeflogen wird. Gestützt auf die neuen Regeln unterwarf das Finanzamt seinen Arbeitslohn aus 2009 der Besteuerung in Deutschland. Hiergegen beantragte er Aussetzung des Steuerbescheids.

Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Piloten und gewährte die Aussetzung. Der Gesetzgeber konnte die Besteuerungslücke nicht rückwirkend durch die neue Vorschrift schließen, da für belastende Gesetze ein Rückwirkungsverbot gilt.



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Besteuerungsrecht
Rückwirkungsverbot
FG Köln v. 18.10.2013, 1 V 1635/13 (rkr.), Pressemitteilung v. 2.12.2013
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