30.12.2013

Veranstaltung von Golfturnier - keine Betriebsausgaben

Für bestimmte Repräsentationsausgaben für z.B. für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten, Motorjachten oder ähnliche Zwecke sowie die damit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen bestimmt das Einkommensteuergesetz, dass deren Kosten grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Nur ausnahmsweise ist eine Anerkennung der Kosten möglich, wenn diese Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerzahlers sind.

Eine Brauerei hatte Golfturniere durchgeführt und die beteiligten Golfvereine hierbei finanziell unterstützt. Grund hierfür war, dass sie mit den Vereinen Getränkelieferungsverträge abgeschlossen hatte und so sichergestellt war, dass bei den Turnieren und während des gesamten Jahrs nur das Bier der Brauerei in der Vereinsgastronomie im Ausschank ist. Das Finanzamt stellte fest, dass die entsprechenden Aufwendungen zu den nicht abziehbaren Repräsentationsaufwendungen gehörten.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes. Auch das Veranstalten von Golfturnieren gehöre grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Repräsentationsaufwendungen, bei denen generell eine Unangemessenheit unterstellt wird. Nach der Ausnahmeregelung könnten sie nicht anerkannt werden, da die Brauerei nicht gewerblich Golfturniere finanziert und aus dieser Tätigkeit auch keine Einkünfte erzielt. Durch die Bierlieferverträge gebe es zwar eine Verbindung zwischen den Leistungen des Unternehmens und den Golfturnieren. Eine solche indirekte Förderung der mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit falle aber nicht unter die eng auszulegende Ausnahmevorschrift.



Golftunier
Betriebsausgabe
Repräsentationsaufwendungen
Niedersächsisches FG
indirekte Förderung
Niedersächsisches FG v. 19.9.2013, 6 K 38/12
Haftungshinweis:
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