02.01.2014

Zwei Nutzer für häusliches Arbeitszimmer - ein Höchstbetrag

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Steuerzahler begrenzt auf 1.250 € geltend machen, sofern ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und sich der qualitative Schwerpunkt ihrer Tätigkeit an einem anderen Ort befindet.

Ein Lehrerehepaar hatte sich in dem ihnen gemeinschaftlich gehörenden Einfamilienhaus ein über 25 qm großes Zimmer als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet. Das Zimmer wurde von beiden für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts genutzt. Sie machten in der Steuererklärung pro Person den Höchstbetrag für ein Arbeitszimmer iHv. 1.250 € geltend.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gewährte ihn nur einmal. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stehe der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer beiden Ehegatten nur anteilig zu, da er zimmerbezogen und nicht personenbezogen ist. Es könnten für ein Zimmer nur einmal 1.250 € geltend gemacht werden, unabhängig davon wieviele Personen das Zimmer nutzen. Dafür spräche u.a., dass die Raumaufwendungen der Mehrfachnutzung weitgehend identisch sind mit denen der Einfachnutzung. Aufgrund der verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung der Regelung sei es zulässig, dass sie für ihr recht großes Arbeitszimmer nur einmal den Höchstbetrag bekommen, während sie bei zwei kleinen Arbeitszimmern auf der gleichen Fläche den Betrag zweimal bekommen hätten.

Eine Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig.



häusliches Arbeitszimmer
FG Baden-Württemberg
Mehrfachnutzung
Typisierung
Raumaufwendungen
Finanzgericht Baden-Württemberg v. 12.7.2012, 3 K 447/12, (BFH: VI R 53/12) DStR-Kompakt, Heft 31/2013 S. VI
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