Im Rahmen einer Außenprüfung hat das Finanzamt das besondere Druckmittel Verzögerungsgeld. Wenn ein Steuerzahler der Aufforderung des Finanzamtes, dem Amt die Buchführungsunterlagen bzw. Datensätze innerhalb einer bestimmten Frist zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, kann das Finanzamt dieses gegen ihn festsetzen. Die Verhängung des Verzögerungsgeld, das mindestens 2.500 € beträgt, muss jedoch bezüglich des „ob“ und bezüglich der Höhe verhältnismäßig sein.
Bei einem Gastwirt begann am 12.12. eine Außenprüfung. Verschiedene Buchführungsunterlagen wurden vom Prüfer mit Frist zum 8.2. angefordert. Nachdem sein Steuerberater Kooperationsbereitschaft signalisiert hatte und festgestellt hatte, dass die Frist wegen extremer Arbeitsbelastung in der Zeit kaum einzuhalten sei, wurde die Frist bis zum 20.2. verlängert. Bei Verspätung wurde ein Verzögerungsgeld angedroht und letztlich am 26.2. iHv. 2.500 € verhängt. Die Unterlagen trafen am 5.3. ein. Der Gastwirt wandte sich gegen das Verzögerungsgeld.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein urteilte zu seinen Gunsten. Das Finanzamt habe sein Ermessen bezüglich des „ob“ des Verzögerungsgeldes nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Zwar lagen formal die Voraussetzungen für dessen Verhängung vor, doch gelte für dessen Verhängung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dessen Beachtung sei insbesondere wegen der hohen Mindesthöhe der Sanktion wichtig. Die Verhängung sei hier unverhältnismäßig, da das Finanzamt zuvor auf die zu knapp bemessene Zeit hingewiesen worden war und für das Finanzamt erkennbar war, dass alles versucht wurde, die Unterlagen fristgerecht zu erstellen. Dass man sich tatsächlich um die Beibringung der Unterlagen bemühte, zeigte auch deren Eintreffen kurz nach dem Fristende.