03.01.2014

Vermietungsabsicht muss für Werbungskostenabzug erkennbar sein

Für die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung muss der Vermieter nachweisen können, dass er tatsächlich die Absicht hatte, Vermietungseinkünfte zu erzielen. Hierzu muss er z.B. ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen nachweisen können. Ein Ehepaar hatte in 2003 gemeinsam ein Einfamilienhaus gebaut. Während der Bauphase trennte sich das Paar. Es wollte das im Sommer 2003 fertiggestellte Haus entweder vermieten oder verkaufen. Ab August wurden mehrere Anzeigen für eine Vermietung und für einen Verkauf geschaltet. Der Mann zog behelfsmäßig in das Haus zu dessen Schutz ein. Er hätte sehr kurzfristig wieder ausziehen und anderweitig unterkommen können. Das Finanzamt wollte die Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkennen. Es habe keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen gegeben.

Der Bundesfinanzhof urteilte wie zuvor das Finanzgericht im Sinne des Finanzamtes. Die Vermietungsabsicht sei nicht klar belegt, da sich das Paar parallel Käufer und Mieter gesucht habe und sich nicht eindeutig für Vermietung oder Verkauf entschieden habe. Eine eindeutige Entscheidung zur Vermietung sei aber Voraussetzung dafür, um die Verluste aus der beabsichtigten Vermietung anerkennen zu können. Zudem habe kein Leerstand vorgelegen, da das Objekt vom Mann bewohnt war. Die Eigennutzung stehe der Anerkennung der Aufwendungen, die im betreffenden Zeitraum anfielen, grundsätzlich entgegen.



Vermietungsabsicht
Einkommenserzeilungsabsicht
BFH
Verluste aus Vermietung und Verpachtung
ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen
eindeutige Entscheidung zur Vermietung
Eigennutzung
BFH v. 9.7.2013, IX R 21/12 (nv)
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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