08.01.2014

Kosten für Studium als Erstausbildung keine vorweggenommenen Betriebsausgaben

Nach aktueller Rechtslage sind Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung ist und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, keine vorweggenommenen Betriebsausgaben der späteren selbständigen Tätigkeit. Das Gesetz gilt auch für zurückliegende Zeiträume.

Ein selbständiger Anwalt machte in seiner Steuererklärung die Aufwendungen geltend, die er während seines Jurastudium für die Wohnung am Studienort hatte. Nach seiner Ansicht handelte es sich dabei um vorweggenommene Betriebsausgaben. Hierbei berief er sich auf Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2011 und machte Vertrauensschutz geltend. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben nicht an, da der im Jahr 2011 neu gefasste Gesetzeswortlaut dies ausdrücklich ausschließt.

Der Bundesfinanzhof entschied im Sinne des Finanzamtes. Aufgrund der gesetzlichen Regelung war der Abzug zu versagen. Die Neuregelung sei zwar mit echter Rückwirkung für die Vergangenheit getroffen worden, doch verstoße sie nicht gegen den Vertrauensschutz. Sie schreibe lediglich eine vor einer Änderung der BFH-Rechtsprechung allgemein anerkannte Auffassung fort. Aufgrund dessen, dass nach der Rechtsprechungsänderung sofort eine Steuerdiskussion begann und der Gesetzgeber unmittelbar darauf die Rechtslage änderte, konnte kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtsprechungsänderung entstehen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege auch nicht vor, da die bestehenden Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung der Kosten einer Erstausbildung eine erlaubte Typisierung seien.



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BFH v. 5.11.2013, VIII R 22/12, Pressemitteilung Nr. 1/2014 v. 8.1.2014
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