09.01.2014

Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit nebeneinander möglich

Charakteristisch für die Ausübung eines freien Berufs ist, dass die persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers im Vordergrund steht. Er kann sich bei seiner Tätigkeit zwar von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften helfen lassen, doch muss er weiterhin aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein.

Eine Krankengymnastin, die seit 2001 ihre Praxis betreibt, beschäftigt regulär 4-5 festangestellte Mitarbeiter, die jeweils 20 bis 30 Wochenstunden bei ihr tätig sind. Wegen eines starken Auftragsanstiegs beschäftigte sie in 2007 darüber hinaus 3-4 Honorarkräfte. Es gab in der Praxis 4 Behandlungsräume, von denen einer nur von der Krankengymnastin selbst genutzt wurde. Das Finanzamt wollte alle Einkünfte der Klägerin als gewerbliche Einkünfte behandeln und diese zur Gewerbesteuer veranlagen. Da weit über die Hälfte der erbrachten Leistungen nicht mehr von der Klägerin selbst herrührten, trage die Tätigkeit insgesamt nicht mehr den „Stempel ihrer Persönlichkeit“.

Das Finanzgericht Hamburg entschied zum Teil zu ihren Gunsten. Nur dann könne von einer vollständig freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn die Krankengymnastin bei jedem einzelnen Patienten auf die Behandlung Einfluss genommen und dazu selbst mindestens den Befund erstellt und Kontrollen durchgeführt hat. Das sei hier wohl nicht der Fall. Die Krankengymnastin könne aber nebeneinander sowohl eine gewerbliche (als Praxisinhaber) als auch eine freiberufliche Tätigkeit (als Behandelnder) ausüben, soweit die Tätigkeiten trennbar sind. Voraussetzung sei, dass sich die Tätigkeiten nach einzelnen Patienten ohne besondere Schwierigkeiten aufteilen oder doch zumindest schätzen lassen. Hier schätzte das Finanzgericht den freiberuflichen Anteil auf 25 %.



Krankengymnast
Stempel der Persönlichkeit
freiberufliche Tätigkeit
persönliche Arbeitsleistung
teilbare tätigkeiten
FG Hamburg v. 10.9.2013, 3 K 80/13 (Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: VIII B 126/13), Newsletter v. 30.12.2013
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