10.01.2014

Vorsteuerabzug bei Pferdekauf: EU-Recht hat Vorrang

Für die Lieferung von Pferden galt im deutschen Umsatzsteuerrecht bis zum 1.7.2012 generell der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Nach EU-Recht kann lediglich für Schlachtpferde ein ermäßigter Umsatzsteuersatz erhoben werden. Für Springpferde sieht das EU-Recht zwingend den Regel-Umsatzsteuersatz vor. Nach der Neuregelung vom o.g. Datum ist daher nunmehr bei allen Pferdelieferungen der Regel-Umsatzsteuersatz anzuwenden.

Ein Unternehmer hatte in 2011 für sein Gestüt ein Springpferd erworben. Hierbei war ihm vom Verkäufer Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes berechnet worden, die er als Vorsteuern geltend machte. Das Finanzamt wollte Vorsteuern nur in Höhe des seinerzeit nach nationalem Recht generell bei Pferdekäufen geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatzes anerkennen. Der Unternehmer berief sich auf das EU-Recht.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Unternehmers. Die Regelungen aus dem EU-Recht seien vorrangig anzuwenden, wenn sie für den jeweiligen Unternehmer günstiger sind. Hier sei es für den Unternehmer günstiger, den Vorsteuerabzug nach dem höheren Regelsteuersatz in Anspruch zu nehmen. Ansonsten könnte er nur Vorsteuerabzug entsprechend dem ermäßigten Steuersatz bekommen und müsste den Differenzbetrag vom Verkäufer zurückfordern. Es komme nicht darauf an, ob das nationale Recht auch für den Verkäufer vorteilhafter ist als das Unionsrecht.



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BFH v. 24.10.2013, V R 17/13, Pressemitteilung v. 8.1.2014
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