13.01.2014

Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf E-Mail hinweisen

Für die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Steuerbescheid gilt eine Monatsfrist. Diese beginnt nur dann zu laufen, wenn der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Ist sie fehlerhaft, kann der Einspruch noch binnen einer Jahresfrist eingelegt werden.

Ein Gewerbebetrieb hatte Einkommensteuerbescheide erhalten, die in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut der entsprechenden AO-Vorschrift zitierten. Der besagte, dass der Einspruch „schriftlich“ eingelegt werden muss. Der Betrieb legte einige Monate nach dem Zugang der Bescheide Einspruch ein. Er macht geltend, dass für die Einspruchseinlegung die Jahresfrist gelten würde, weil die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig gewesen sei. Es habe der Hinweis gefehlt, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann.

Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Finanzamtes. Die Rechtsbehelfsbelehrungen unter den Bescheiden waren vollständig, sodass die Einsprüche verfristet waren. Sofern die Rechtsbehelfsbelehrung den Wortlaut der insoweit maßgeblichen Vorschrift wiedergibt, erfüllt dies die gesetzlichen Voraussetzungen. Diese legen fest, dass der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die einzuhaltende Form informiert werden muss.



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BFH v. 20.11.2013, X R 2/12, Pressemitteilung v. 8.1.2014
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