14.01.2014

Geldwerter Vorteil durch Teilnahme an einer Kreuzfahrt

Geldwerte Vorteile, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gewährt werden, sind zu versteuern. Im Regelfall sind geldwerte Vorteile, für die keine amtlichen Werte festgesetzt sind, mit den um die üblichen Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe zu bewerten.

Ein Angestellter einer Reederei erhielt aufgrund einer reedereiinternen Regelung kostenlose bzw. stark verbilligte Reisen auf Kreuzfahrtschiffen, die zur Unternehmensgruppe der Reederei gehören bzw. von ihr bereedert werden. Es handelte sich dabei um eine Art Restplatzverwertung, da die Reise bei hoher Auslastung des Schiffs bis kurz vor Reiseantritt abgesagt werden konnte. Die Reederei verbuchte die Reisen in der Lohnabrechnung nicht als Sachbezug. Das Finanzamt hielt sie für steuerpflichtigen Arbeitslohn und bewertete sie in Anlehnung an die regulären Reisepreise.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht urteilte teilweise zugunsten des Angestellten. Bei den gewährten Reisen handelte es sich um geldwerte Vorteile, deren Wert jedoch vom Finanzamt zu hoch eingeschätzt worden war. Zeitpunkt der Bewertung des Vorteils sei der Zeitpunkt des Reiseantritts bzw. kurz davor, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Gefahr einer kurzfristigen Absage bestand. Wegen des Charakters als Restplatzverwertung könne nicht der Katalogpreis der Reise bei der Bewertung zugrundegelegt werden. Unter Berücksichtigung von werterhöhenden und wertmindernden Faktoren schätzte das Gericht den Wert der Reisen auf 40 % des Katalogpreises.



Kreuzfahrt
geldwerter Vorteil
FG Schleswig-Holstein
Arbeitnehmer
Restplatzverwertung
FG Schleswig-Holstein v. 4.9.2013, 2 K 23/12, Newsletter v. 20.12.2013
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