15.01.2014

Handelskammer-Beitrag auch für Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Seit Ende 2008 gibt es die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), umgangssprachlich auch als „Mini-GmbH“ bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine Variante der GmbH, die sich von der normalen GmbH durch weniger Stammkapital und den Rechtsformzusatz unterscheidet. Genau wie die GmbH ist sie körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig und muss Jahresabschlüsse veröffentlichen.

Gegen eine im November 2010 gegründete Unternehmergesellschaft (UG) erließ die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) Beitragsbescheide zur Zahlung des IHK-Mindestbeitrages für die Jahre bis 2013. Die UG klagte gegen den Bescheid und machte dabei geltend, dass sie bislang keinerlei Umsätze oder Gewinne erzielt habe und die Löschung aus dem Handelsregister betrieben würde.

Das Verwaltungsgericht Augsburg stellte fest, dass die UG zur Leistung des Kammerbeitrags verpflichtet ist. Die UG sei als juristische Person des privaten Rechts, die im Bezirk der IHK eine Betriebsstätte unterhält und dem Grunde nach zur Gewerbesteuer veranlagt, nach dem IHK-Gesetz der Kammer zugehörig. Als Kammerzugehörige kraft Rechtsform sei sie grundsätzlich auch zur Zahlung eines Kammerbeitrags verpflichtet.



UG (haftungsbeschränkt)
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
IHK-Beitrag
Beitragspflicht
Industrie- und Handelskammer
Mindestbeitrag
Kammerzugehörigkeit
VG Augsburg v. 5.9.2013, 2 K 13.462, DStR-Kompakt, Heft 49/2013 S. XII
Haftungshinweis:
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