Zu den Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit gehören auch Einnahmen aus einer früheren künstlerischen Tätigkeit, die erst dem Erben zufließen. Das gilt auch dann, wenn der Erbe selbst kein Künstler ist.
Die Witwe eines Künstlers verkaufte für eine Ablösezahlung Verwertungsrechte an Kunstwerken, die ihr verstorbener Mann geschaffen hatte. Das Finanzamt erfasste die Zahlung als Betriebseinnahmen aus künstlerischer Tätigkeit und besteuerte sie entsprechend.
Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte dies. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit lägen vor, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser ständen. So seien die Einnahmen aus dem Verkauf von vom Erblasser geschaffenen Kunstwerken durch den Erben Betriebseinnahmen aus der ehemaligen Tätigkeit. Dies gelte auch für den Verkauf von Verwertungsrechten, da diese auch zum Betriebsvermögen des Freiberuflers gehörten. Mit dem Tod des Erblassers wurde der Betrieb nicht zwangsläufig aufgegeben und das Betriebsvermögen wurde nicht zwangsläufig notwendiges Privatvermögen.