16.01.2014

Erbe zahlt Kirchensteuern des Erblassers – Sonderausgabenabzug

Wenn ein Erbe aufgrund eines gegen ihn ergangenen Bescheids Kirchensteuer nachzahlen muss, die aufgrund eines Unternehmensverkaufs des Erblassers entstanden sind, kann er diese als Sonderausgaben in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen.

Der Vater der Erbin war in 2009 verstorben. Er betrieb ursprünglich ein Steuerbüro, das er 2007 an eine GmbH verkaufte. Mit der GmbH hatte er vereinbart, dass der Kaufpreis in mehreren Raten gezahlt werden sollte. Nach dem Tod des Vaters änderte sie zusammen mit den anderen Erben die Vereinbarung mit der GmbH. Der Kaufpreis wurde nun stattdessen in einer Summe an die Erben gezahlt. Der Veräußerungsgewinn wurde ermäßigt besteuert. Für den Veräußerungsgewinn fiel nun eine höhere Kirchensteuer für den Erblasser für 2007 an, die auch die Erbin bezahlen musste. Sie machte die Kirchensteuer als Sonderausgaben in ihrer eigenen Steuererklärung geltend. Das Finanzamt wollte dies nicht akzeptieren. Sie habe ja insoweit nur ein um die Steuer geschmälertes Erbe erhalten.

Das Hessische Finanzgericht entschied zu ihren Gunsten. Das Vermögen des Vaters sei im Zeitpunkt dessen Todes sofort Vermögen der Erben geworden. Die Kirchensteuer werde daher aus dem Vermögen der Erben gezahlt, die letztendlich auch wirtschaftlich damit belastet sind. Für die steuerliche Berücksichtigung beim Erben spreche das Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit. Zudem spreche speziell in diesem Fall für eine Berücksichtigung der gezahlten Kirchensteuern beim Erben, dass die höheren Kirchensteuern auf einer nach dem Erbfall von den Erben getroffenen Vereinbarung über den Verkauf des Unternehmens beruhte.



Sonderausgaben
Kirchensteuer
Hessisches FG
Veräßerungsggewinn
Erbschaft
Unternehmensverkauf
Hessisches FG v. 26.9.2013, 8 K 649/13, Pressemitteilung v. 12.11.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück