Ein Zahlungsdienstleister wie z.B. eine Bank darf nach dem Gesetz für die Unterrichtung ihrer Kunden nur ein Entgelt verlangen, dass angemessen ist und sich an den tatsächlichen Kosten orientiert.
Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen eine Klausel einer Großbank in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt, da er diese für unzulässig hielt. Diese Klausel sah für die Nacherstellung von Kontoauszügen pauschal pro Auszug ein Entgelt von 15 € vor.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Klausel unwirksam ist. Sie verstoße gegen das gesetzliche Verbot, dass nur kostendeckende Gebühren verlangt werden dürfen. Nach eigenen Einlassungen der Bank betreffen 80 % der Fälle, in denen Kunden nachträglich Kontoauszüge anfordern, Vorgänge, die bis zu 6 Monate zurückreichen. Laut Bank verursachen derartige Anfragen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung ihr tatsächlich nur Kosten in Höhe von 10,14 €. In den 20 % der Anfragen, die länger zurückliegende Vorgänge betreffen, seien die Kosten deutlich höher. Mithin konnte die Bank zwischen zwei Gruppen mit unterschiedlichen Kosten differenzieren und hätte auch angesichts des Gesetzeswortlauts bei den Kosten differenzieren müssen. Da bei der überwiegenden Zahl von Kunden niedrigere Kosten als 15 € anfielen, hat sie zudem insgesamt höhere Kosten vereinnahmt als ihr tatsächlich entstanden sind.