17.01.2014

Motor-Lattenrost ist kein medizinisches Hilfsmittel

Als außergewöhnliche Belastung sind auch Aufwendungen für die Heilung oder Linderung einer Krankheit zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen, die sowohl für Gesunde wie Kranke sinnvoll sind, ist für die steuerliche Anerkennung ein vor der Maßnahme eingeholtes amtsärztliches Attest erforderlich.

In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte ein Selbständiger in 2010 kurz nach einem Skiunfall ein Doppelbett gekauft, bei dem ein Lattenrost motorisch verstellbar war. Der behandelnde Arzt hatte bescheinigt, dass zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ein medizinisches Krankenbett erforderlich sei. Bis auf den Motorrost war es ein normales Bett. Die Aufwendungen machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da das Bett auch ein normaler Gebrauchsgegenstand sei und kein vor dem Kauf eingeholtes amtsärztliches Attest vorliege.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Ein Motor-Lattenrost werde nicht nur von kranken oder behinderten Menschen, sondern auch von Gesunden für einen komfortablen Schlaf genutzt. Der Selbständige hätte daher vor der Anschaffung das Attest des Amtsarztes beibringen müssen. Die Bescheinigung des behandelnden Arztes reicht nicht.



Motor-Lattenrost
medizinisches Hilfsmittel
außergewöhnliche Belastung
amtsärztliches Attest
normaler Gebrauchsgegenstand
FG Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg v. 24.4.2013, 2 K 1962/12, EFG 2013, S. 1125 - 1127
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