20.01.2014

Voraussichtliche Flugzeiten sind verbindlich

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters findet sich die Klausel, dass die endgültige Festlegung von Flugzeiten dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen obliegt und Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich sind. Diese Klausel hielt die Verbraucherzentrale Bundesverband für unwirksam und klagte gegen den Reiseveranstalter.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Klausel unwirksam ist, da sie den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Unabhängig davon, ob im Reisevertrag vorläufige oder feste Flugzeiten genannt wurden, könne der Reisende berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten bzw. der Zeitrahmen nicht ohne sachlichen Grund geändert werden. Die Klausel stehe zudem in Widerspruch dazu, dass in einer Verordnung zu Informations- und Nachweispflichten zum Verbraucherschutz im Bürgerlichen Recht ausdrücklich festgelegt wird, dass der Reisende über Abfahrts- und Ankunftszeiten zu unterrichten ist. Zudem liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor, weil Reisebüros die Möglichkeit verbindlicher Angaben genommen wird.



AGB
Flugzeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verbindlichkeit
Informations- und Nachweispflichten
BGH
BGH v. 10.12.2013, X ZR 24/13, Pressemitteilung Nr. 198 v. 10.12.2013
Haftungshinweis:
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