17.01.2014

Einkommensteuerpauschalierung für Geschenke und Zuwendungen

Wenn ein Unternehmer Geschenke aus betrieblichem Anlass an Geschäftsfreunde gibt oder ansonsten Leistungen seinen Geschäftspartnern zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen gewährt, kann dies bei den Bedachten zu einkommensteuerlich relevanten Einnahmen führen. Der Unternehmer kann die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde bzw. Arbeitnehmer übernehmen und sie mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % abgelten. Umstritten war, ob die Regelung über die Pauschalversteuerung voraussetzt, dass die Geschenke bzw. Zuwendungen beim Empfänger einkommensteuerbar und steuerpflichtig sind. Der Bundesfinanzhof entschied dazu in 3 Fällen.

In dem einen Fall ging es um eine Besteuerung der Teilnahme von Außendienstmitarbeitern einer Firma bei einer Regattabegleitfahrt, die deren Arbeitgeber für die Kunden zur Kundenpflege organisiert hatte. Im zweiten Fall hatte ein Unternehmen ein Management-Meeting durchgeführt und hierzu auch ausländische Mitarbeiter eingeladen, die in Deutschland nicht steuerpflichtig waren. Im dritten Fall ging es um von der Firma gewährte Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde.

Der Bundesfinanzhof stellte nunmehr klar, dass die Voraussetzung für die Anwendung der pauschalen Besteuerung für Zuwendungen und Geschenke stets ist, dass diese bei den Empfängern versteuert werden müssen. Die Pauschalierungsvorschrift sei keine Erweiterung des einkommensteuerlichen Lohnbegriffs, sondern nur eine besondere Erhebungsform als Pauschale.



Einkommensteuerpauschalierung
§ 37b EStG
einkommensteuerbare Zuwendungen
Geschenke für Kunden
Zuwednungen für Arbeitnehmer
Regatta-Begleitfahrt
Pauschalsteuersatz
besondere Erhebungsform
BFH
BFH v. 16.10.2013, VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12, Pressemitteilung Nr. 4 v. 15.01.2014
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