21.01.2014

Kein Vorsteuerabzug wegen Betrug – Finanzamt muss Umstände darlegen

Der Vorsteuerabzug ist vom Finanzamt zu versagen, wenn der Steuerzahler selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder er wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Erwerb in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen ist.

Die Antragsstellerin hatte einen aus Polen stammenden PKW von einer GmbH erworben. Die GmbH hatte eine Steuernummer und eine Umsatzsteueridentifikationsnummer vorweisen können. Die in der Rechnung der GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Antragsstellerin als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt akzeptierte den Vorsteuerabzug nicht, da die GmbH nach dessen Auffassung eine Briefkastenfirma war. Hiergegen beantragte die Antragsstellerin einstweiligen Rechtsschutz.

Das Finanzgericht Münster gewährte vorläufig den Vorsteuerabzug, da es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung hatte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn der Steuerpflichtige weder wusste noch habe wissen können, dass der Lieferung betrügerische Handlungen vorausgegangen sind. Ein Unternehmer müsse daher keinen echten „Negativbeweis“ zu fehlenden Anhaltspunkten für mögliche Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden bzw. die Leistung führen. Vielmehr treffe das Finanzamt die objektive Darlegungslast für die Versagung der Umstände, die die Versagung des Vorsteuerabzugs rechtfertigen. Hier gab es keine Anhaltspunkte, aufgrund derer die Antragsstellerin Verdacht hätte schöpfen können, dass hier bei der Umsatzsteuer Unregelmäßigkeiten vorliegen könnten.



Umsatzsteuerbetrug
Vorsteuerabzug
Beweislast
objektive Darlegungslast
Versagung des Vorsteuerabzugs
FG Münster
Betrugsverdacht
FG Münster v. 12.12.2013, 5 V 1934/13 U, Pressemitteilung v. 15.01.2014
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