22.01.2014

Flächenschlüssel bei Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäude

Der seit 2004 gesetzlich angeordnete Nachrang des Umsatzschlüssels bei der Umsatzsteueraufteilung von nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs mit dem Unionsrecht vereinbar.

Ein Unternehmer hatte ein gemischt genutztes Gebäude errichtet, mit dem er sowohl umsatzsteuerfreie wie umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielte. Ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen ist nur für die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze möglich, sodass eine Aufteilung nötig ist. Der Unternehmer wollte die Aufteilung nach dem Umsatzsteuerschlüssel vornehmen.

Die Bundesrichter bestätigten die Auffassung des Finanzamts, dass der für den Unternehmer ungünstigere Flächenschlüssel anzuwenden sei. Er führe – wie vom EuGH bestätigt - zu einer präziseren Vorsteueraufteilung für das Objekt und sei daher vorrangig vor dem Umsatzschlüssel anzuwenden. Er gelte im Regelfall dann, wenn es um Vorsteuerbeträge aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern geht.



Flächenschlüssel
Umsatzsteueraufteilung
Vorsteueraufteilung
gemischt genutzte Gebäude
Umsatzschlüssel
BFH
umsatzsteuerfreie Umsätze
steuerpflichtige Ausgangsumsätze
BFH v. 22.08.2013, V R 19/09, Pressemitteilung v. 11.12.2013
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