23.01.2014

Kosten von Verwaltungsrechtsstreit absetzbar

Nachdem in früheren Entscheidungen der Bundesfinanzhof die Kosten eines Rechtsstreits nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hatte, änderte er seine Rechtsprechung in 2011. Nunmehr wurden die Kosten eines Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht verständiger Dritter Aussicht auf Erfolg bietet.

Ein Ehepaar hatte gegen eine ihren Nachbarn erteilte Baugenehmigung prozessiert, die sie für rechtswidrig hielten. Der Rechtsstreit wurde über alle Instanzen bis hin zum Bundesverwaltungsgericht geführt. Das Ehepaar verlor die Prozesse, sodass es letztendlich die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 17.500 € tragen musste. Diese machten sie in ihrer Steuererklärung für 2010 als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzgericht Münster übertrug neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die Kosten von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten und ließ die Prozesskosten zum Abzug zu. Wie bei Zivilrechtsstreitigkeiten seien die Kosten des Verfahrens als zwangsläufig anzusehen, da in Hinblick auf das staatliche Gewaltmonopol die streitigen Ansprüche auch hier nur durch ein gerichtliches Verfahren zu klären sind. Der Prozess erschien nicht mutwillig und hatte – wie ein obsiegendes Urteil in der ersten Instanz zeigte – auch Aussicht auf Erfolg.

Der Gesetzgeber hat in 2013 durch eine Gesetzesänderung die Abziehbarkeit von Prozesskosten stark eingeschränkt. Die Neuregelung ist aber nicht rückwirkend anzuwenden.



FG Münster
Verwaltungsrechtsstreit
Prozesskosten
außergewöhnliche Belastung
Abziehbarkeit von Prozesskosten
Baugenehmigung
staatliches Gewaltmonopol
FG Münster v. 27.11.2013, 11 K 2519/12 E, Pressemitteilung v. 10.1.2014
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