23.01.2014

Zweitwohnung muss klar beruflich veranlasst sein

Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Steuerzahler auch die Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass man eindeutig feststellen kann, dass das Halten der Zeitwohnung beruflich veranlasst ist.

Ein Ehepaar unterhielt neben der Wohnung an ihrem Hauptwohnsitz eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort des Mannes. In der Zeitwohnung wohnte zugleich auch deren Tochter, der gegenüber sie unterhaltsverpflichtet waren. Die Tochter hatte in dieser Stadt ihren Studienabschluss absolviert, verdiente aber noch kein eigenes Geld. Das Ehepaar machte die Aufwendungen für die Fahrten des Mannes zum Beschäftigungsort sowie die Wohnkosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte nur die Fahrtkosten.

Das Finanzgericht Münster entschied im Sinne des Finanzamts. Hier sei nicht eindeutig, ob die Wohnkosten tatsächlich durch die Berufstätigkeit des Mannes verursacht sind. Denn die ganzjährige Nutzung der Wohnung durch die unterhaltsberechtigte Tochter überlagere die ursprünglich vorhandene berufliche Veranlassung der Zweitwohnung. So lasse sich nicht klar abgrenzen, welche Wohnkosten beruflich und welche privat veranlasst sind.

Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.



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berufliche Veranlassung
FG Münster v. 15.11.2013, 14 K 1196/10 E, Newsletter des FG Münster v. 15.1.2014
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