24.01.2014

Vermächtnis mit späterer Fälligkeit – Zinsen hat Vermächtnisnehmer zu versteuern

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u.a. auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt oder gewährt worden ist. Die Bezeichnung und zivilrechtliche Ausgestaltung der Kapitalanlage spielt dabei keine Rolle. Ein Erblasser hatte seinem Sohn testamentarisch in einem Vermächtnis einen Geldbetrag hinterlassen. Dessen Höhe sollte dem Freibetrag entsprechen, der beim Tod des Erblassers für den Sohn bei der Erbschaftsteuer gilt. Das Geld sollte fünf Jahre nach dem Erbfall ausgezahlt und bis dahin mit 5 % pro Jahr verzinst werden. Der Sohn verzichtete nach Fälligkeit auf den Anspruch gegenüber seiner Mutter, die im Gegenzug auf Nießbrauchsrechte verzichtete. Das Finanzamt wollte die bis zum Verzicht angelaufenen Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen des Sohns besteuern. Der Sohn hielt diese für einen Teil des Vermächtnisses.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied im Sinne des Finanzamtes. Der Anspruch auf das Geld wurde als Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers begründet. Die Forderung sei mit dem Anfall der Erbschaft entstanden. Zwar wurde die Forderung erst später fällig, doch der Zugang zu seinem Vermögen fand zum Zeitpunkt des Erbfalls statt. Der spätere Verzicht gegenüber der Mutter ändere nichts daran, da ihm der Betrag zuvor wirtschaftlich zugeflossen war und er darüber wirtschaftlich disponiert hat.

Eine Revision zum Bundesfinanzhof ist anhängig.



Vermächtnis
Zinszahlungen
Vermächtnisnehmer
Einkünfte aus Kapitalvermögen
FG Düsseldorf
wirtschaftlich zugeflossen
Erbschaft
Finanzgericht Düsseldorf v. 14.2.2013, 16 K 3701/12 E, (BFH: VIII R 40/13)
Haftungshinweis:
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