27.01.2014

Tippfehlerdomain kann wettbewerbswidrig sein

„Tippfehlerdomains“ sind Internetadressen, die sich an bekannte und von Internetnutzern häufig angeklickte Domains anlehnen und von sich von diesen nur durch einen kleinen Tippfehler unterscheiden. Die Betreiber spekulieren auf einen kleinen Vertipper des Internetnutzers, um ihm statt der eigentlich von ihm gewünschten Seite andere Inhalte zu präsentieren.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Betreiben einer solchen Domain bei einer bestimmten Gestaltung der Seiten gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Der Inhaber der Domain, an die sich die Tippfehlerdomain anlehnt, kann aber keine Löschung dieser Domain verlangen, sofern sie keine Namensrechte verletzt und eine legale Nutzung denkbar ist.

Die Betreiberin der Domain www.wetteronline.de hatte gegen den Inhaber der Domain www.wetteronlin.de geklagt und von ihm Unterlassung und Löschung der Domain sowie Schadenersatz verlangt. Die Domain habe Wettbewerbs- und Namensrechte verletzt. Der Inhaber der Tippfehlerdomain machte auf dieser Werbung für Dritte und erhielt für jeden Seitenaufruf ein Entgelt.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Betreiben dieser Domain unter dem Gesichtspunkt des „Abfangens von Kunden“ gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Ein Wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn der Besucher nicht sofort und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der eigentlich gewünschten Internetseite befindet. Es verneinte hier aber einen Löschungsanspruch auf Grund eines Namensrechts. Die Domain www.wetteronline.de sei nur ein rein beschreibender Begriff und kein Name. Einen Anspruch auf Löschung der Tippfehlerdomain wegen unlauterer Behinderung sah das Gericht nicht, da auch eine rechtlich zulässige Nutzung der Adresse denkbar sei.



Tippfehlerdomain
BGH
Wettbewerbsrecht
Löschungsanspruch
Namensrecht
Löschung der Domain
Abfangen von Kunden
Wettbewerbsverstoß
unlautere Behinderung
BGH v. 22.01.2014, I ZR 164/12, Pressemitteilung v. 22.01.2014
Haftungshinweis:
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