27.01.2014

Kindergeld auch für verheiratete Kinder

Ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat auch dann einen Kindergeldanspruch, wenn es verheiratet ist. Die frühere Auffassung, nach der für den Kindergeldbezug eine „typische Unterhaltssituation“ vorausgesetzt wurde, ist überholt.

Ein Vater hatte für seine 1991 geborene Tochter Kindergeld beantragt. Die Tochter hatte in 2010 eine Ausbildung begonnen, während der sie eine Ausbildungsvergütung erhielt. In 2011 hat sie geheiratet. Ihr Ehemann ist ebenfalls in Ausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung. Die Familienkasse wollte für 2012 kein Kindergeld für die Tochter gewähren, weil die Tochter bei Einbeziehung eines Unterhaltsbetrags von ihrem Ehemann Einkünfte von mehr als 8.300 € erzielte.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Vaters. Die Auffassung des Finanzamtes, die auch einer zentralen Dienstanweisung entspricht, sei durch Änderungen in der Rechtsprechung und im Gesetz überholt. Eine „typische Unterhaltssituation“ sei seit einer Rechtsprechungsänderung in 2010 nicht mehr nötig. Mit Wirkung ab 2012 gebe es auch nicht mehr einen Grenzbetrag (zuletzt 8.004 €) für eigene Einkünfte des Kindes, der zur Folge hatte, dass bei eigenen Einkünften oberhalb des Betrages das Kindergeld vollständig entfiel. Entscheidend sei für den Kindergeldbezug nach heutiger Rechtslage nur, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind erfüllt sind. Selbst wenn das Kind mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet ist, schmälert das den Kindergeldanspruch nicht.



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typische Unterhaltssituation
Berücksichtigung als Kind
BFH v. 17.10.2013, III R 22/13, Pressemitteilung Nr. 5/2014 v. 21.01.2014
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