11.09.2008

Kindergeld: Bemühen um Ausbildungsplatz

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr (bis 2006 das 27. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das Kind muss sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann unter anderem durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle oder für eine Bildungsmaßnahme registriert ist. Die Registrierung als Bewerber gilt nicht zeitlich unbegrenzt. Das Kind muss mindestens alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen zeigen. Dies kann außer durch Meldung bei der Agentur für Arbeit auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Anmerkung: Bei einem arbeitssuchenden Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind sich regelmäßig alle drei Monate bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet. Hier bestehen keine anderen Nachweismöglichkeiten.



Ausbildungsplatz
Bescheinigung
Kindergeld
BFH v. 19.6.2008, III R 66/05
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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