15.10.2008

Einverständnis mit Anfragen per Telefax

Ein Unternehmen, das seine Telefaxnummer in Werbeanzeigen oder allgemein zugänglichen Verzeichnissen aufführt, erklärt damit stillschweigend sein Einverständnis, durch Telefax Anfragen möglicher Kunden zu erhalten. Dies gilt für Anfragen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Die Nutzung des Telefaxanschlusses innerhalb dieses Zweckes ist daher nicht wettbewerbswidrig. Auch Anfragen an eine Autoniederlassung durch Wiederverkäufer sind damit zulässig. (Bundesgerichtshof)



Telefaxnummer
Werbeanzeige
BGH v. 17.7.2008, I ZR 75/06
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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