15.10.2008

Grunderwerbsteuer: Veräußerung von Grundstücken mit Solaranlagen u.a.

Grunderwerbsteuer ist bei der Veräußerung von inländischen Grundstücken zu entrichten. Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, auch Gebäudebestandteile wie z.B. Heizungsanlagen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung. Nicht zu den Grundstücken rechnen hingegen Betriebsvorrichtungen. Der auf sie entfallende Teil des Entgelts wird nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Finanzverwaltung sieht thermische Solaranlagen/Solarkraftwerke wie Heizungsanlagen als Gebäudebestandteile an. Der auf sie entfallende Teil des Kaufpreises zählt zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage und unterliegt der Grunderwerbsteuer. Gleiches gilt für Photovoltaikanlagen, wenn sie ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf) dienen. Dienen Photovoltaikanlagen ausschließlich der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze (Lieferung an Energieversorger), unterhält der Grundstückseigentümer damit einen Gewerbebetrieb. Diese Photovoltaikanlagen (auf eine Trägerkonstruktion montierte Photovoltaik-Module) sind Betriebsvorrichtungen. Das dafür gezahlte Entgelt ist nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Werden Photovoltaikanlagen, die der Eigenversorgung oder dem Gewerbebetrieb dienen, als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, handelt es sich um Gebäudebestandteile. Das hierfür gezahlte Entgelt ist in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen und unterliegt der Grunderwerbsteuer.



Bemessungsgrundlage
Grundstück
Photovoltaikanlage
Finanzbehörde Hamburg v. 8.7.2008, 53 - S 4521 - 009/06, DStR 2008 S. 1966
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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