Ist ein Gebäude, z.B. aus baurechtlichen Gründen, teilweise nicht vermietbar, können auch Aufwendungen, die dem nicht vermietbaren Gebäudeteil zuzurechnen sind, als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die übrigen Gebäudeteile Vermietungszwecken dienen. Voraussetzung ist, dass die nicht vermietbaren Gebäudeteile nicht für private Zwecken genutzt oder unterhalten werden. (Finanzgericht Berlin-Brandenburg)