15.10.2008

Kein anteiliger Verlustvortrag bei Teilbetriebsverkauf

Bei der Gewerbesteuer ist eine Verlustverrechnung mit späteren Erträgen nur möglich, wenn die Unternehmens- und Unternehmeridentität fortbesteht. Diese Voraussetzungen müssen auch bei einem Teilbetrieb erfüllt sein, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Urteil betraf eine KG, die einen Gewerbebetrieb mit zwei selbständigen Teilbetrieben führte, in denen jeweils Verluste entstanden. Die KG veräußerte daraufhin den Teilbetrieb mit den höheren Verlusten. Der verbliebene Teilbetrieb erwirtschaftete anschließend Erträge. Diese können nicht mit den Verlusten des veräußerten Teilbetriebs verrechnet werden. Diese gehen verloren. Der Bundesfinanzhof begründet dies mit der weitgehenden Verselbständigung der Teilbetriebe, die dazu führt, dass Gewinne aus der Aufgabe bzw. Veräußerung der Teilbetriebe den Gewinnen aus der Aufgabe bzw. Veräußerung des Gesamtbetriebs gleichgestellt werden und deshalb nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Ein Verlustausgleich ist zwischen Teilbetrieben weiterhin uneingeschränkt möglich, soweit und solange sie demselben Unternehmer zuzurechnen sind.



Teilbetriebsverkauf
Verlustvortrag
BFH v. 7.8.2008, IV R 86/05
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