30.01.2014

Verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht auch Schenkung

Eine Schenkung ist bei einer freigiebigen Zuwendung unter Lebenden anzunehmen, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Sie muss freigiebig sein, d.h. unentgeltlich erfolgen.

Im Rahmen einer Neuordnung der Besitzverhältnisse der GmbH-Anteile erhielt der Bruder des GmbH-Geschäftsführers aus dem Besitz der GmbH zwei Grundstücke. Als Gegenleistung übernahm der Bruder die auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Grundstücke zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis abgegeben wurden und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH zugunsten des Bruders des Geschäftsführers an. Zusätzlich nahm es eine (gemischte) Schenkung zugunsten des Bruders an und forderte ihn zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf.

Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten des Bruders. Es handele sich nicht um eine freigiebige Zuwendung, da eine Zuwendung, die in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gesellschaftsverhältnis steht, nicht als unentgeltlich anzusehen sei. Es könne im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern bzw. ihnen nahestehende Personen neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben.



verdeckte Gewinnausschüttung
Schenkung
FG Münster
gemischte Schenkung
freigiebige Zuwendung
Gesellschaftsverhältnis
FG Münster v. 24.10.2013, 3 K 103/13 Erb (BFH: II R 44/13), Newsletter des FG Münster v. 16.12.2013
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